Unter dem Schlagwort "Scheinselbständigkeit" wird die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Vertragsverhältnisses unter Selbständigen diskutiert, wonach es sich infolge einer persönlichen Abhängigkeit bzw. einer sogenannten Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln soll. Immer dann, wenn Unternehmen mit freien Mitarbeitern oder Selbständigen über einen längeren Zeitraum in einer Weise zusammenarbeiten, die eine Nähebeziehung der Vertragsparteien und eine alltägliche Zusammenarbeit zur Folge haben, die der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern ähnlich wird, droht die Gefahr, dass die Deutsche Rentenversicherung als Prüfungsinstanz unter den Sozialversicherungsträgern zu der Einschätzung gelangt, dass keine Vertragsbeziehung unter Selbständigen vorliege, sondern vielmehr eine abhängige Beschäftigung. Im Rahmen der 4-jährigen Verjährung droht dann eine nachträgliche Geltendmachung von Sozialversicherungsbeiträgen, wobei die wirtschaftliche Last der Auftraggeber praktisch allein zu tragen hat.
Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, Verträge mit Selbständigen, arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit, Betriebsorganisation Statusfeststellungsverfahren - alle Probleme in einer ausführlichen Erstberatung lösen.
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung eines Vertragspartners als Selbständigen, obwohl dieser seine Tätigkeit in Wirklichkeit in persönlicher Abhängigkeit erbringt, d.h. sein Auftraggeber insbesondere über Zeit, Ort, Umfang und Inhalt der erbrachten Tätigkeit in einer Weise bestimmt, wie es einem Arbeitnehmer vergleichbar ist (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung). Für die Beurteilung eines Rechtsverhältnisses als scheinselbständig bedarf es einer Gesamtschau der tatsächlichen Umstände.
Das Risiko ist deshalb sehr groß, weil die nachträgliche Beurteilung der Tätigkeit von Vertragspartnern als Scheinselbständigkeit für den Auftraggeber drastische Konsequenzen hat: Der Auftraggeber muss für mindestens 3 Jahre (den regelmäßigen Prüfungszeitraum, die Verjährung beträgt jedoch 4 Jahre) rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge (im Zweifel in allen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung) nachzahlen, wobei er sowohl die Arbeitgeberanteile als auch die Arbeitnehmeranteile schuldet. Er kann sich nur einen äußerst geringen Teil und ausschließlich durch Verrechnung oberhalb der Pfändungsfreigrenze beim Scheinselbständigen zurückholen, wenn dieser noch für ihn tätig ist.
In erster Linie müssen Sie als Auftraggeber bei der täglichen Umsetzung des Vertragsverhältnisses genauestens drauf achten, dass Sie keine Indizien für die Scheinselbständigkeit setzen, die bei der im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung anzustellenden Gesamtschau für eine Scheinselbständigkeit sprechen. Dies sind insbesondere Merkmale, die eine persönliche Abhängigkeit hinsichtlich der Bestimmung von Zeit, Ort, Art und Inhalt der Tätigkeit betreffen. Wesentlich ist vor allem, dass Sie selbständige Vertragspartner prinzipiell anders behandeln und beschäftigen, als im weiteren Sinne vergleichbare Arbeitnehmer, die für Sie tätig sind.
Suchen Sie unbedingt einen in Fragen der Scheinselbständigkeit erfahrenen Rechtsanwalt auf und lassen diesen eine interne Betriebsprüfung vornehmen, d.h. schildern Sie ihm alle tatsächlichen Umstände der Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern und lassen Sie ihn sämtliche diesbezüglichen Unterlagen einsehen, die auch eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung einsehen würde.
Der Steuerberater ist hingegen nicht der richtige Ansprechpartner! Auch wenn der Steuerberater häufig die Lohnbuchhaltung mitmacht, ist er kein Experte für Sozialversicherungsrecht. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr sogar entschieden, dass Steuerberater sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen dürfen, sondern ihren Mandanten raten müssen, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Dennoch haftet jedoch der Steuerberater, wenn er Warnsignale mit Richtung auf eine Scheinselbständigkeit pflichtwidrig übersieht.
Die Durchführung eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens bei der DRV sollte im Zweifel unterbleiben und keinesfalls durchgeführt werden ohne vorher eine interne Betriebsprüfung durchgeführt zu haben.
Man kann gar nicht genug warnen vor der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens zur vorsorglichen Aufklärung eines Verdachts der Scheinselbständigkeit.
Keinesfalls sollte ein solches Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden, bevor man eine betriebsinterne Prüfung vorgenommen hat. Ansonsten wäre das Statusfeststellungsverfahren viel zu gefährlich. Ein erfahrener Kollege hat in diesem Zusammenhang einmal von einem Selbstmordversuch aus Angst vor dem eigenen Tod gesprochen. Sowohl die statistischen Erhebungen als auch meine Erfahrungen mit dem Statusfeststellungsverfahren bestätigen die Einschätzung, dass die DRV dabei immer häufiger zu einer Feststellung der Scheinselbständigkeit gelangt und der Begründungsaufwand ebenso wie die Sorgfalt dabei immer geringer werden.
Auch bei Beginn einer vertraglichen Zusammenarbeit ergibt ein Statusfeststellungsverfahren letztlich keinen Sinn. Da es für den sozialversicherungsrechtlichen Status immer auf die tatsächliche Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen oder Vorstellungen ankommt, bringt eine „positive“ Statusfeststellung für die vielleicht Jahre später bei einer Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen wenig, wenn die Umsetzung sich dann als problematisch erweisen sollte.
Wenn ein Selbständiger (freier Mitarbeiter, Subunternehmer…) zwar nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist (sondern vielmehr anerkanntermaßen oder unproblematisch Selbständiger ist), aber überwiegend („5/6“) für einen Auftraggeber tätig ist und keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist eben ein Selbständiger und kein (scheinselbständiger) Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Er ist jedoch wirtschaftlich abhängig tätig, weshalb der Gesetzgeber den Selbständigen verpflichtet Rentenversicherungsbeiträge abzuführen. Wohlbemerkt: Nicht der Auftraggeber, sondern der Selbständige muss die Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Wenn es hier auch für Existenzgründer Sonderregeln gibt, liegt hierin ein großes Risiko für den Selbständigen, auf das auch der Auftraggeber hinweisen sollte.
Nein. Selbst wenn das Finanzamt bei einer Lohnsteuerprüfung zu der (mittelbaren) Feststellung gelangt, Sie seien selbständiger Unternehmer, ist dies für die DRV nicht verbindlich bzw. irrrelevant. Die Rentenversicherung kann unabhängig davon bei einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung zur gegenteiligen Feststellung gelangen. Wenn Sie als selbständiger Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen haben, bleibt diese auch bei Feststellung von Scheinselbständigkeit umsatzsteuerrechtlich geschuldet.
Nein. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt im Rahmen einer Gesamtschau der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Jeder Prüfungszeitraum unterliegt insofern einer gesonderten Überprüfung. Auch wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben, so kann eine neue Beurteilung durch die Rentenversicherung stattfinden. Die Rentenversicherung verändert ihre Einschätzungen häufig. Sie nimmt sich immer wieder neue Branchen vor und stellt gesonderte Indizien für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Sinne einer Scheinselbständigkeit zusammen.
Allein aufgrund dieser Umstände droht sicher keine Scheinselbständigkeit. Dies sind die gesetzlichen Voraussetzungen der sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit. Wenn die Tätigkeit nur für einen Auftraggeber ein ausschlaggebendes Kriterium für Scheinselbständigkeit wäre, könnte es nicht gesetzliche Voraussetzung einer bestimmen Form der Selbständigkeit sein (nämlich die arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit). Im Rahmen der Gesamtschau können auch diese Kriterien einer wirtschaftlichen Abhängigkeit Berücksichtigung finden. Ausschlaggebend sind sie jedoch sicher nie.