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Befristung ohne Sachgrund

Befristung ohne Sachgrund: Nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitgeber Arbeitsverträge ohne Sachgrund befristen, wenn mit dem Arbeitnehmer nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Von einer sachgrundlosen Befristung spricht man, wenn kein spezieller Fall eines vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eines Arbeitnehmers vorliegt. Beim ersten befristeten Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitgeber kann bis zu einer Höchstdauer von 3 Jahren ohne das Vorliegen irgendwelcher Gründe eine Befristung vereinbart werden.

Das BAG hat schon vor einigen Jahren zur Befristung ohne Sachgrund bestimmt, dass für die Frage, ob bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, (nur) die letzten 3 Jahre vor der Einstellung betrachtet werden müssen. Neuere Urteile von Landesarbeitsgerichten geben aber Anlass, zu zweifeln, ob diese Dreijahresfrist relevant ist.

Das BAG argumentierte im Jahr 2011, Zweck des Gesetzes sei es, sogenannte Befristungsketten zu verhindern. Zur Erreichung dieses Zweckes sei ein lebenslanges Anschlussverbot nicht nötig. Jedenfalls bei einer mehr als dreijährigen Unterbrechung könne von einer Befristungskette nicht mehr gesprochen werden. Ein lebenslanges Anschlussverbot sei sogar nach dem Normzweck überschießend. Dem Arbeitgeber sei die Möglichkeit genommen, auf eine unsichere und schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen flexibel durch Neueinstellungen zu reagieren. Auch dem Arbeitnehmer würde eine Chance genommen, nämlich als Alternative zur Arbeitslosigkeit zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen und auf diese Weise eine mögliche Dauerbeschäftigung zu erreichen. Ein lebenslanges Anschlussverbot stelle eine unzulässige Beschränkung der Privatautonomie und der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nach dem GG dar (Art. 2 und Art. 12 GG).

Die 3. Kammer des LAG Baden-Württemberg hat nun herausgestellt, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 2 TzBfG „bereits zuvor“ eindeutig und damit keiner Auslegung zugänglich sei. Es sei eben keinerlei zeitliche Beschränkung vorgesehen. Das habe der Gesetzgeber seinerzeit auch durchaus diskutiert und sich trotzdem für diese Formulierung entschieden. Danach steht jedes frühere Arbeitsverhältnis einer Befristung zwingend entgegen. Entsprechend hatten auch die 6. und 7. Kammer des LAG bereits zuvor entschieden.

Ein Urteil des LAG Köln, welches der Rechtsprechung des BAG folgt, hat dementsprechend die Revision zum BAG zugelassen. Das BAG erhält also Gelegenheit mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg die eigene Rechtsprechung noch einmal zu überprüfen.

Bis zu einer Entscheidung des BAG sollte – sobald irgendwie möglich – deshalb auch bei Arbeitsverhältnissen ohne Vorbeschäftigung innerhalb von 3 Jahren ein Sachgrund für die Befristung im befristeten Arbeitsvertrag geregelt werden. Dann käme es für die Frage der Beendigung infolge Fristablaufs nicht mehr auf das sogenannte lebenslange Anschlussverbot an.

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