Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Aufhebungsverträge, auch wenn sie in der Wohnung des Arbeitnehmers unterschrieben wurden, nicht deshalb widerrufen werden können. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der § § 312ff BGB einzubeziehen.
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