Zu den Verboten der Demonstrationen am ersten August-Wochenende in Berlin - ein Beitrag auf der Website der Anwälte für Aufklärung
Die wirkliche Bedeutung der “Versprecher” von Angela Merkel - ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Tobias Gall auf frischesicht.de
Im Rubikon-Exklusivinterview erläutert der Rechtsanwalt Tobias Gall, wie derzeit der liberale Staat abgebaut wird und Rechtsbrüche zur „neuen Normalität“ geworden sind.
Den zweiten Teil des Gesprächs finden Sie hier: https://youtu.be/3wVK0p62sMs
Shut-Down und Kontaktverbote sind vor allem durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordnet worden. Sie sind gegen die gesamte Bevölkerung gerichtet und haben eine weitreichende Aufhebung des grundrechtlichen Schutzes des Grundgesetzes zur Folge. Als verfassungsrechtlich rechtswidrige staatliche Maßnahmen sind diese Rechtsverordnungen jedoch nichtig und entfalten keine rechtliche Wirksamkeit.
Weiterlesen … Die Corona-Maßnahmen sind verfassungswidrig und nichtig.
Handeln Bund und Länder im Rahmen der ihr durch Art. 20 Abs. 3 GG auferlegten Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung bzw. an Gesetz und Recht, also entsprechend dem Rechtsstaatsprinzip? Oder ist vielleicht das Handeln aus Gründen eines Notstandes verfassungsrechtlich legitim bzw. müssen Fragen der Verfassungsmäßigkeit zunächst bis zur Lösung der Krise zurückstehen?
Es dürfte mit einiger Sicherheit feststehen, dass die ergriffenen Maßnahmen, die vermutlich die weitreichendste Wirtschaftskrise der Moderne auch in Deutschland zur Folge haben werden, am Maßstab des Verhaltnismäßigkeitgrundsatzes des Grundgesetzes unverhältnismäßig und damit insgesamt verfassungswidrig sind.