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Zulässigkeit sachgrundlose Befristung und BVerfG

Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen: Das Bundesverfassungsgericht hält die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sachgrundlosen Befristung für verfassungswidrig.

Mit Beschluss vom 06.06.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung (auch) des Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen, wann eine sogenannte sachgrundlose Befristung wirksam ist, für nicht mit dem Grundgesetz vereinbart erklärt. Die äußerst restriktive Einschränkung von § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stelle eine Verletzung des beschwerdeführenden Arbeitnehmers in seinen Rechten aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Grundsatz der Gesetzesbindung, Rechtsstaatsprinzip) dar.

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zulässig sein. Voraussetzung ist nach der gesetzlichen Regelung jedoch, dass mit dem selben Arbeitgeber nicht „bereits zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Das Bundesarbeitsgericht hat seit einem Urteil vom 06.04.2011 dazu durchgängig die Auffassung vertreten, dass ein früheres Arbeitsverhältnis der sachgrundlosen Befristung dann nicht entgegenstehe, wenn es mehr als drei Jahre zurückliege.

Nach einem Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Bamberg hat das Bundesverfassungsgericht nun festgestellt, dass diese Rechtsprechung verfassungswidrig ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befasst sich zunächst ausführlich mit der Frage, ob die gesetzliche Regelung zur Einschränkung sachgrundloser Befristungen verfassungsgemäß ist, was es bejaht. Dann stellt es jedoch klar, dass die Anwendung und Auslegung der Gesetze nur dann mit dem Rechtstaatsprinzip im Einklang stehe, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewege. Die Formulierung des Gesetzes „bereits zuvor“ sei auch nach der Gesetzgebungsgeschichte eindeutig dahingehend zu verstehen, dass zur Verhinderung von Kettenbefristungen den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung grundsätzlich (d.h. im Prinzip) nur einmal eröffnet werden sollte. Eindeutig jedes frühere Arbeitsverhältnis sollte dem entgegenstehen und zwar unabhängig davon, wie lange es zurückliege. Die Reduzierung dieser eindeutigen Abgrenzung auf einen Drei-Jahreszeitraum entspreche nicht mehr den Grenzen einer vertretbaren Auslegung bzw. einer zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung.

Es bestehe zwar durchaus die Möglichkeit von Ausnahmekonstellationen, bei denen ein früheres Arbeitsverhältnis einmal der sachgrundlosen Befristung nicht entgegenstehen müsse. Den Arbeitsgerichten stehe es offen § 14 Abs. 2 TzBfG in verfassungskonformer Auslegung so anzuwenden, dass unzumutbare Konstellationen vermieden werden. Eine generelle Begrenzung auf einen drei-Jahreszeitraum komme dagegen nicht in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat somit dem bemerkenswerten Versuch des Bundesarbeitsgerichts, den Gesetzgeber substantiell zu korrigieren mit Blick auf das Rechtstaatsprinzip einen Riegel vorgeschoben.

BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14 (Pressemitteilung)

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