Auch bei der Videoüberwachung gilt: Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von Straftaten gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG setzt lediglich einen „einfachen“ Verdacht im Sinn eines Anfangsverdachts voraus, der über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreichen muss.
Das Problem: Die Parteien streiten in einem Kündigungsschutzverfahren über die Verwertbarkeit von verdeckten Videoaufnahmen und daraus gewonnener Erkenntnisse im Prozess.
Die Arbeitgeberin hatte aufgrund von Fehlbeständen im Lagerbereich zunächst den Zutritt zu diesem Bereich untersagt und lediglich zwei Lager-Mitarbeiter von diesem Zutrittsverbot ausgenommen. Nachdem die Fehlbestände dennoch nicht aufgeklärt werden konnten, ließ die Arbeitgeberin eine Videokamera installieren, um den Lagerbereich verdeckt zu überwachen. Hiervon setzte sie nurArbRB 2017, 102die beiden Lager-Mitarbeiter und den Betriebsleiter in Kenntnis. Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt.
Auf den Videoaufzeichnungen war der Kläger zu sehen, wie er das Lager betrat und Gegenstände in seiner Hosentasche verstaute. In dem gegen die daraufhin ausgesprochene Kündigung geführten Rechtsstreit beruft sich der Kläger u.a. darauf, dass die Videoaufnahmen im Prozess nicht verwertet werden dürften.
Zur Begründung wiederholt das BAG die bereits jüngst nochmals herausgearbeiteten Grundsätze zu einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot, welches nur dann in Betracht kommt, wenn dies aufgrund einer verfassungsrechtlich geschützten Position zwingend geboten ist.
Entscheidend sei, ob durch die Videoaufzeichnungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Diese Frage konnte das BAG hier nicht abschließend beurteilen. Es sei nicht auszuschließen, dass die verdeckte Videoüberwachung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG zulässig gewesen sei. Auch hier nimmt das BAG auf die Entscheidung vom 22.9.2016 Bezug, wonach insbesondere ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung erforderlich ist. Das BAG stellt hierzu klar, dass ein „Anfangsverdacht“ bzw. ein durch konkrete Tatsachen belegter „einfacher“ Verdacht im Rahmen von § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG ausreichend ist. Dieser Verdachtsgrad sei hier nicht ausgeschlossen, weil Fehlbestände von leicht zu entfernenden Teilen in kurzen zeitlichen Abständen nach der Lebenserfahrung auf Straftaten der in diesem Bereich sich aufhaltenden Mitarbeiter hindeuteten. Ein „dringender“ Tatverdacht sei nicht erforderlich.
Auch die fehlende Beteiligung des Betriebsrats stehe einer möglichen Verwertung der Videoaufzeichnungen nicht entgegen, weil die Zulässigkeit der Beweisverwertung nach allgemeinen Grundsätzen dazu führe, dass sich ein etwaiges Verwertungsverbot nicht aus der Missachtung des Mitbestimmungsrechts ergeben könne.
Konsequenzen: Die Entscheidung knüpft in wesentlichen Punkten an die Entscheidung vom 22.9.2016 an, insbesondere bzgl. der Grundsätze zu Verwertungsverboten im Zusammenhang mit verdeckter Videoüberwachung. Das BAG schärft hier indes die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG durch die Klarstellung, dass bereits ein „einfacher“ Verdacht ausreichend ist.
Darüber hinaus bestätigt das BAG den zuletzt mit der Entscheidung vom 22.9.2016 angedeuteten Grundsatz, dass eine fehlende Beteiligung des Betriebsrats einer Verwertung von Videoaufzeichnungen nicht entgegensteht. Während das BAG diese Frage in der vorgenannten Entscheidung noch offenlassen konnte, wurde der Betriebsrat hier unstreitig nicht beteiligt.
Hinweis: Die Entscheidung belegt abermals die Bedeutung der verdeckten Videoüberwachung und deren Verwertung in Kündigungsschutzprozessen. Dabei ist der Dreh- und Angelpunkt für die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung und die Verwertbarkeit daraus gewonnener Erkenntnisse § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Mit den jüngsten Entscheidungen konkretisiert das BAG zunehmend die Voraussetzungen, insbesondere bzgl. der Qualität der erforderlichen Verdachtsmomente, der vorher auszuschöpfenden „milderen Mittel“ und der persönlichen und räumlichen Eingrenzung der Überwachung.