Suche

Keine Verzugspauschale im Arbeitsrecht


In den vergangenen Jahren (seit 2014) gab es eine ganze Reihe von arbeitsgerichtlichen Verurteilungen zur Zahlung einer sogenannten Verzugspauschale von € 40,00, wenn Arbeitnehmer Vergütungs- oder andere Entgeltansprüche eingeklagt haben. Häufig wurde dabei sogar eine Verzugspauschale für jeden Vergütungsanspruch pro Monat eingeklagt und auch ausgeurteilt.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einer Entscheidung, bei der es um drei Pauschalen á € 40,00 ging, entschieden, dass für arbeitsrechtliche Entgeltansprüche die Verzugspauschale nicht geltend gemacht werden kann.

Nach § 288 Abs. 5 BGB ist der Schuldner einer Entgeltforderung gegenüber einem Verbraucher im Fall des Verzugs verpflichtet, „außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 40,00“ zu erfüllen. Weiter heißt es dort, dass diese Pauschale auf einen „geschuldeten Schadensersatz anzurechnen“ ist, „soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist“.

Nach § 12a ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Kostenerstattung wegen der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder wegen Zeitversäumnis. Diese gesetzliche Regelung wird seit jeher dahingehend verstanden, dass auch außergerichtliche Kostenerstattungsansprüche ausgeschlossen sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt eine schon länger bestehende Praxis der arbeitsrechtlichen Instanzgerichte beendet und grundsätzlich entschieden, dass die Pauschale des § 288 Abs. 5 BGB nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann. Laut der bisher erst vorliegenden Pressemitteilung schließt nämlich § 12a ArbGG als speziellere arbeitsrechtliche Regelung eben nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten aus. Vielmehr ist § 12a ArbGG auch dahingehend zu verstehen, dass entsprechende außergerichtliche Kostenerstattungsansprüche ebenfalls ausgeschlossen sind. Hierzu zählt nach der Rechtsprechung nunmehr auch der Anspruch auf eine Pauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB.

Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht

Zurück