Anders als das deutsche Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und die arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bis hin zum Bundesarbeitsgericht hält der EuGH den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beachtung europarechtlichen Regeln für zwingend. hat eine Arbeitnehmer also zum Zeitpunkt seines Todes und der damit einhergehenden Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch an einen Anspruch auf Urlaub, so wandelte sich dieser laut EuGH in einen Urlaubsabgeltungsanspruch zu Gunsten der Erben um.
Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts schließt sich der Rechtsauffassung des EuGH nunmehr an. Auch das BAG ist nunmehr der Auffassung, dass sich mit dem Tod eines Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch zu Gunsten der Erben umwandelt. Rechtsgrundlage des Erbenanspruchs ist einer § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben des verstorbenen Arbeitnehmers besteht zunächst nur in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Dies beinhaltet auch einen etwaigen (gesetzlichen) Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Haben die Tarifvertragsparteien oder die Parteien des Arbeitsvertrages einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Mehrurlaub vereinbart, der keinen vom gesetzlichen Mindesturlaub abweichenden Regeln folgt, gelten auch für diesen Mehrurlaub die Regelungen des gesetzlichen Urlaubs. Dann steht auch insofern den Erben eine Urlaubsabgeltung zu.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt hinsichtlich Verjährung und Ausschlussfristen keinen Besonderheiten. Die Erben müssen insbesondere etwaige arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen wahren.