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Urlaubsabgeltung und Ausschlussfrist

Rechtzeitige Geltendmachung einer Urlaubsabgeltung nach Kündigung – Ausschlussfrist

Wenn im Arbeitsvertrag (oder auch in einem Tarifvertrag) wirksam eine Ausschlussfrist vereinbart ist, die an die Fälligkeit von Ansprüchen anknüpft, und einem Arbeitnehmer nach Kündigung die Unwirksamkeit der Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht geltend macht, so ist mit der Kündigungsschutzklage auch die nach der Ausschlussfrist erforderliche Geltendmachung der laufenden Vergütungsansprüche erfolgt. Der Arbeitnehmer ist also nicht gezwungen die laufende Vergütung bzw. die sogenannte Annahmeverzugsvergütung jeweils monatlich nachträglich im Wege der Klageerweiterung geltend zu machen.

Wie das BAG jetzt entschieden hat gilt dies jedoch im Zweifel nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung noch nicht genommenen Urlaubs wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, muss er diesen reinen Geldanspruch gesondert klageweise geltend machen. Das Vorgehen gegen die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage reicht hierfür nicht aus. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als die Kündigungsschutzklage ja gerade geltend macht, das Arbeitsverhältnis sei nicht beendet. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung setzt jedoch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.

Im entschiedenen Fall hatten die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses im Prozess vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis wie gekündigt enden soll. Der Arbeitnehmer hat anschließend – aber nach den Ausschlussfristen zu spät – Urlaubsabgeltungsansprüche geltend gemacht und dabei die Auffassung vertreten, diese seien mit der Kündigungsschutzklage wie Vergütungsansprüche geltend gemacht.

Wenn die wirksame Vereinbarung einer Ausschlussfrist in Betracht zu ziehen ist, sollte mit der Kündigungsschutzklage hilfsweise auch der Urlaubsabgeltungsanspruch klageweise geltend gemacht werden.

BAG vom 17.10.2017 – 9 AZR 80/17

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