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LAG Düsseldorf Ersatz Unfallschaden Privatauto

LAG Düsseldorf Urteil vom 23.10.2014 – 12 Sa 617/14

Eigenschaden des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlasster Nutzung des privaten PKW

Schon der Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist bemerkenswert: Ein Unfallschaden bei einer betrieblichen Fahrt mit dem Privatwagen eines Mitarbeiters ist vom Arbeitgeber zu ersetzen. Die Kernaussage des Urteils ist aber verblüffend: Werden solche betrieblichen Fahrten mit der üblichen 30 Cent Kilometerpauschale vom Arbeitgeber abgegolten, so entfällt der Schadenersatz, weil diese Pauschale auch die Kosten einer Vollkaskoversicherung abdeckt.

Das Urteil:

1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Unfallschaden an dessen Fahrzeug ersetzen,
wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt
wird. Anders ist dies dann, wenn der Arbeitnehmer hierfür eine besondere Vergütung erhält.

2. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 23 Abs. 3.1 TVöD-V i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz
3 LKRG NW eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer erhält.
Diese Wegstreckenentschädigung deckt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NW die Kosten einer
Fahrzeugvollversicherung mit ab. Darin ist die Abrede zu sehen, dass der Arbeitnehmer im
Schadensfall auf die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung verwiesen werden kann.
Nimmt der Arbeitnehmer diese nicht in Anspruch, muss er die Reparaturkosten tragen, die
nach Abzug des Selbstbehalts und des prognostizierten Rückstufungsschaden verbleiben,
welche die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer erstattet hatte.

3. Die landesrechtliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NW, wonach die Wegstreckenpau-
schale von 0,30 Euro auch die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abdeckt, ist wirksam
(Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen 31.07.2008 – 6 A 4922/05, juris). 4.Die Anwendung
des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes führte im konkreten Fall zu keinem anderen
Ergebnis.

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