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Umziehen vergütungspflichtig

Umziehen als vergütungspflichtige Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt in einer neuen Entscheidung klargestellt, wann die Zeiten des Anlegens von Dienstkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören.

Vom Prinzip her gehört zu der vergütungspflichtigen Arbeitszeit nicht nur die eigentliche Arbeitsleistung als geschuldete Tätigkeit, sondern auch die vom Arbeitnehmer verlangte sonstige Tätigkeit, d.h. die mit den eigentlichen Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängende Tätigkeit. Verlangt der Arbeitgeber eine bestimmte Bekleidung zur Arbeitszeit, so gehört die Zeit des An- und Ablegens solcher Kleidung dennoch nicht immer zur Arbeitszeit. Zur Arbeitszeit gehört das An- und Ablegen von Dienstkleidung nur dann, wenn sie als besonders auffällige vorgeschriebene Dienstkleidung gelten kann. Nur im Falle einer solchen besonders auffälligen Dienstkleidung könnte man davon ausgehen, dass das Tragen nicht dem eigenen Interesse des Arbeitnehmers folge, sondern nur fremdnützig.

Besonders auffällig ist die Dienstkleidung dann, wenn der Arbeitnehmer in Folge der Kleidung einem bestimmten Arbeitgeber oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. Eine bloß zweckmäßige Arbeitskleidung reicht dagegen noch nicht aus.

Das BAG hat jetzt dazu entschieden, dass auch rein weiße Kleidung in diesem Sinne als besonders auffällig gelten kann, da sie den Träger als Mitglied eines Heil- oder Hilfsberufes ausweist. Der Arbeitnehmer habe an dieser Offenlegung kein Interesse, sondern der Arbeitgeber.

BAG vom 06.09.2017 – 5 AZR 382/16

 

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