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Probezeitkündigung und Vertrag

Probezeitkündigung: Nach § 622 BGB kann für jedes Arbeitsverhältnis eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Diese Frist entspricht im Übrigen auch der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz, wonach in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses, das Kündigungsschutzgesetz (mit seinem Kündigungsschutz) nicht anzuwenden ist.

Wenn im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart ist, so kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von 2 Wochen (taggenau) gekündigt werden (Probezeitkündigung). Hierfür ist keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag erforderlich. Es reicht einfach die Vereinbarung, dass die ersten xx Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit vereinbart sind.

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall, sind dagegen an drei Stellen eines Arbeitsvertrages Aussagen zu Kündigungsfristen gemacht worden. Zunächst ist eine dreimonatige Probezeit vereinbart worden, mit einer Kündigungsfrist von 1 Woche. Danach sollten während der restlichen Probezeit (?) die gesetzliche Probezeitkündigungsfrist gelten. An anderer Stelle ist eine sechsmonatige Probezeit vereinbart, ohne Regelungen zu einer Kündigungsfrist. Schließlich ist eine über die gesetzliche Kündigungsfrist hinausgehende Kündigungsfrist an einer weiteren Stelle des Vertrages geregelt worden.

Das Bundesarbeitsgericht hat zur Auslegung dieser vielfältigen Regelungen zur Kündigungsfrist nun ausführlich Stellung genommen. Im Kern betrifft das Urteil die Entscheidung, dass derart vielfältige und komplizierte Regelungen als intransparente allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Der Vertragstext müsste insofern aus Sicht eines nicht rechtskundigen Arbeitnehmers bzw. eines nichtjuristischen Laien ausgelegt werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass von Anfang an das Arbeitsverhältnis nur mit der für den Arbeitnehmer günstigsten d.h. längsten Kündigungsfrist (von 6 Wochen zum Monatsende) gekündigt werden konnte.

Daraus folgt: Die Regelung zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sollte nur aus zwei Komponenten bestehen. Einerseits sollte eine (sechsmonatige) Probezeit vereinbart werden. Andererseits sollte auf die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB verwiesen werden. Hinzusetzen könnte man allenfalls die Regelung, dass die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 BGB auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten.

Bundesarbeitsgerichtsurteil vom 23.03.2017 6 AZR 705/15

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