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Personalgespräch - keine Pflicht zur Einladung des Betriebsrats durch Betriebsvereinbarung

In dem Fall des Bundesarbeitsgerichts galt im Betrieb eine Betriebsvereinbarung, die bestimmte, dass zu Personalgesprächen mit Arbeitnehmern stets der Betriebsrat einzuladen war. Nach jahrelanger entsprechender Praxis lehnte es der Arbeitgeber dann aber ab, stets den Betriebsrat einzuladen und überließ es stattdessen dem Arbeitnehmer, den Betriebsrat hinzuzuziehen. Der Betriebsrat verlangte daraufhin die Betriebsvereinbarung durchzuführen, was das Bundesarbeitsgericht aber abwies.

Der Zwang zur generellen Einladung des Betriebsrats durch die Betriebsvereinbarung verstößt danach gegen die Verpflichtung aus § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse insbesondere das Recht des Einzelnen, selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte auch dem Betriebsrat offenbart werden. Dieses Recht kann auch durch Betriebsvereinbarung nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden.

Es sei auch zur Gewährleistung des Arbeitnehmerschutzes bei Personalgesprächen über disziplinarische Maßnahmen nicht erforderlich, stets den Betriebsrat einzuladen. Der Arbeitnehmer habe es nämlich in der Hand, selbst zu entscheiden, ob er ein Mitglied des Betriebsrats zum Gespräch hinzuziehen möchte oder nicht vielmehr eine Person seines Vertrauens, was durch ein Teilnahmerecht des Betriebsrats als Gremium nicht sichergestellt sei.

BAG v. 18.12.2018 - 1 ABR 12/17

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