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Mindestlohn – Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Monatlich anteilig ausgezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeld kann auf den Mindestlohn anrechenbar sein

Zahlt ein Arbeitgeber vorbehaltlich und unwiderruflich in jedem Kalendermonat neben dem Monatsgehalt 1/12 der Jahressonderzahlung und des Urlaubsgelds, so sind diese zusätzlichen Zahlungen grds. auf den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar. Die Jahressonderzahlung bemisst sich zudem – ebenso wie Zuschläge für Überstunden sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit – nicht zwingend nach dem gesetzlichen Mindestlohn.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist in Vollzeit bei der beklagten Klinik-Servicegesellschaft angestellt. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag sieht neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlte die Beklagte der Klägerin jeden Monat neben dem Bruttogehalt i.H.v. 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds und damit insgesamt 1.507,30 Euro brutto.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte gegen die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) verstieß, und verlangte mit ihrer Klage, dass folgende Gehaltsbestandteile auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns i.H.v. 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden müssten:

  • ihr Monatsgehalt,
  • die Jahressonderzahlungen und
  • die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG sprach ihr lediglich Nachtarbeitszuschläge i.H.v. 0,80 Euro brutto zu. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 1 MiLoG auf Zahlung eines erhöhten Monatsgehalts, erhöhter Jahressonderzahlungen oder erhöhter Lohnzuschläge.

Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht. Nach § 1 MiLoG schuldet der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.

Nach diesen Grundsätzen ist der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 erfüllt worden, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt Erfüllungswirkung zu.

Der Hintergrund:
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung das BAG hier bestätigt hat, hatte zur Begründung der Anrechenbarkeit des monatlich gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgelds maßgeblich auf die Gesetzesbegründung zum MiLoG abgestellt. Danach ist insbesondere auf den Zweck der Zahlungen abzustellen: Eine Anrechnung kommt also nur in Betracht, wenn die Zahlungen zumindest auch eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellen sollen.

Sollte das BAG in der Entscheidungsbegründung, die noch nicht vorliegt, ebenso argumentieren, käme es für die Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld folglich immer auf die Zweckbestimmung der Leistungen und damit auf die Auslegung der entsprechenden Zusagen an. Eine Anrechnung würde danach etwa ausscheiden, wenn mit dem Weihnachtsgeld nur die Betriebstreue belohnt oder mit dem Urlaubsgeld ausschließlich dem Mehrbedarf in der Urlaubszeit Rechnung getragen werden soll.

Pressemitteilung des BAG

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