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Ausschlussfristen

Ausschlussfristen

Ausschlussfristen: In Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen, besonders aber in Tarifverträgen, werden häufig Ausschlussfristen (auch Verwirkungs-, Verfall- oder Präklusivfristen genannt) vereinbart. Danach erlöschen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb der vereinbarten Frist (in der Regel zwischen 3 und 6 Monaten nach Entstehen des Anspruchs) gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Sie betreffen nicht die Entstehung von Rechten und deren Inhalt, sondern ihren zeitlichen Bestand.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine vertragliche Ausschlussfrist von weniger als 3 Monaten für die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs unangemessen kurz und damit nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Nicht selten werden Ausschlussfristen zweistufig vereinbart:

  1. Stufe: Werden die Ansprüche nicht binnen einer bestimmten Frist schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht, so verfallen sie.
  2. Stufe: Erfüllt der Vertragspartner den Anspruch danach nicht, müssen die Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist auch noch gerichtlich geltend gemacht werden. Andernfalls trifft wieder Verfall der Ansprüche ein.

Das Bundesarbeitsgericht hält es für zulässig, eine solche zweistufige Frist einzelvertraglich zu vereinbaren. Die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beträgt – ebenso wie für die außergerichtliche Geltendmachung – 3 Monate

Sie bezwecken, Arbeitgebern und Arbeitnehmern möglichst schnell und umfassend einen Überblick über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu verschaffen. Sie dienen deshalb der Rechtsklarheit und dem Rechtsfrieden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Frist vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Kurze Verwirkungsfristen dienen dazu, einen Beweisnotstand des Schuldners zu verhindern, der sich bei Ablauf längerer Fristen vergrößern würde. Umgekehrt soll der Gläubiger angehalten werden, kurzfristig Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Häufig ist die schriftliche Form der Geltendmachung vereinbart. Für die Geltendmachung tariflicher Rechte dürfen Ausschlussfristen nur in Tarifverträgen vereinbart werden.

Rechtsquellen im Arbeitsrecht sind Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge. Selten finden sich arbeitsrechtliche Ausschlussfristen in Gesetzen. Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem AGG müssen innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG).

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