Suche

Arbeitnehmerähnliche Selbständige

Arbeitnehmerähnliche Selbständige

Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind Erwerbstätige, die dem Personenkreis der Arbeitnehmer vergleichbar sind. Dennoch gehören sie versicherungsrechtlich zu den Selbstständigen. Ist der Selbstständige aber wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig, finden bestimmte arbeitsrechtliche Regelungen Anwendung. Dieser Personenkreis ist dann versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zu dem Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gehören Erwerbstätige, die

  • im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Eine regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern liegt vor, wenn diese kontinuierlich für die Erwerbsperson im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit beschäftigt werden. Auch bei Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres handelt es sich noch um eine regelmäßige Beschäftigung. Als Arbeitnehmer gelten dabei auchAuszubildende. Dagegen spielt der regelmäßige Einsatz von geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber) keine Rolle.

Die Tätigkeit für einen Auftraggeber ist dauerhaft, wenn sie im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Eine Tätigkeit wird im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt, soweit der Selbstständige mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte (aus den zu beurteilenden Tätigkeiten) allein aus einer dieser Tätigkeiten erzielt.

Für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer juristischen Person (GmbH) bzw. Kapitalgesellschaft (KG, GmbH & Co. KG) kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse der Gesellschaft an. Wenn die Gesellschaft, für die der Gesellschafter-Geschäftsführer tätig ist,

  • versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt und
  • zugleich für mehrere Auftraggeber tätig ist (also mehrere Kunden hat),

dann ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht rentenversicherungspflichtig.

Im Lohnsteuerrecht ist der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen unbekannt. Die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einreihung als arbeitnehmerähnliche Person hat keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Beurteilung. war dasNach der Rechtsprechung des BFH erfolgt die steuerrechtliche Entscheidung, ob eine gewerbliche, selbstständige oder Arbeitnehmertätigkeit vorliegt, nach eigenständigen Kriterien und unabhängig von denen der Sozialversicherung sowie des Arbeitsrechts. Zwar kann im Einzelfall für die steuerrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit als selbstständig oder unselbstständig der sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Einordnung indizielle Bedeutung zukommen, eine Bindung besteht jedoch nicht, diese Einordnung ist eher unmaßgeblich. so

Wikipedia

Zurück