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Arbeitgeber

Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne

Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne ist jeder, der einen anderen, auch vorübergehend, als Arbeitnehmer beschäftigt. Er schuldet dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt. Hierfür kann der er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers fordern.

Im Steuerrecht ergibt sich der Begriff aus den Beschreibungen des Arbeitnehmers sowie des Dienstverhältnisses sowie der Folgerungen daraus.

Im Sozialgesetzbuch wird der Begriff nicht erläutert. Allerdings hat die Rechtsprechung denjenigen als Arbeitgeber bezeichnet, der unter Ausübung des Direktionsrechts über die Arbeitskraft des Beschäftigten verfügt.

Der Arbeitgeber übt das Weisungs- und Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer aus. Dies äußert sich insbesondere in Anweisungen über Art, Ort, Zeit, Dauer und Weise der Arbeit.Bei der Betriebsführung durch einen Dritten ist in der Regel allein der Betriebsinhaber der Arbeitgeber.

Bei Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt als Arbeitgeber der Verleiher. Der Entleiher haftet dabei für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, wenn der Verleiher seine Zahlungspflichten nicht erfüllt. Liegt keine gültige Arbeitnehmerüberlassung vor, besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Der Entleiher übernimmt dann alle Pflichten des Arbeitgebers.

Ein Insolvenzverwalter ist sozialversicherungsrechtlich Arbeitgeber für die von ihm weiterbeschäftigten bzw. freigestellten oder neu eingestellten Arbeitnehmer . Führt ein Insolvenzverwalter den Betrieb weiter, so übernimmt er alle sozialversicherungsrechtlichen Pflichten anstelle des Arbeitgebers. Der Insolvenzverwalter, der kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen handelt, ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Arbeitgeber.

Neben den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber auch gesetzliche Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Zu Beginn einer Beschäftigung entscheidet der Arbeitgeber grundsätzlich eigenständig darüber, ob es sich im Einzelfall um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Er hat für alle versicherungspflichtig Beschäftigten bei bestimmten Sachverhalten (z. B. Beginn und Ende einer Beschäftigung, Änderungen im Beschäftigungsverhältnis) Meldungen an die zuständigen Krankenkassen maschinell zu übermitteln. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Beiträge zur Sozialversicherung (Gesamtsozialversicherungsbeitrag) zu berechnen, die Beitragsanteile des Arbeitnehmers einzubehalten und die Beiträge an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Damit die ordnungsgemäße Beitragsberechnung und -abführung von den Rentenversicherungsträgern geprüft werden kann, bestehen umfangreiche Aufzeichnungspflichten über die Entgeltunterlagen.

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