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Altersteilzeit

Altersteilzeit

Altersteilzeit ist eine Möglichkeit, über eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine vorzeitige Beendigung der aktiven Tätigkeit den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten.
Die Rahmenbedingungen der Altersteilzeit sind im Altersteilzeitgesetz (ATG) geregelt. Einzelheiten zur Umsetzung enthält die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 1-16 ATG (DA-ATG).

Stockt der Arbeitgeber das Teilzeitarbeitsentgelt um mindestens 20 % auf und entrichtet er für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit – begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt – entfällt, so erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber diese Leistungen. Zahlt der Arbeitgeber höhere als die genannten Beträge, erstattet die Bundesagentur die Leistungen in Höhe der Mindestleistungen. Es müssen mindestens die in der Mindestnettobetragsverordnung genannten Beträge erreicht werden.

Voraussetzung für die Erstattung durch die Bundesagentur ist ferner, dass der infolge der Altersteilzeit frei werdende Arbeitsplatz durch die Einstellung eines Arbeitslosen, die Übernahme eines Ausgebildeten oder die Einstellung eines Auszubildenden wieder besetzt wird.

Die Wiederbesetzung durch einen bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder Ausgebildeten muss dabei stets in dem zeitlichen Umfang erfolgen, in dem der ältere Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz frei gemacht hat. Das Gesamtvolumen der bisherigen Arbeit muss daher grundsätzlich erhalten bleiben.

Die Wiederbesetzungsmöglichkeiten für Kleinunternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern umfassen auch die Einstellung von Auszubildenden.

Bei der Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes muss der frei gemachte (Teil-) Arbeitsplatz in seinen wesentlichen Funktionen erhalten bleiben. Eine Neubesetzung des konkreten Arbeitsplatzes des älteren Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Der neu eingestellte Arbeitnehmer oder übernommene Ausgebildete kann zum Beispiel ebenfalls eine Teilzeittätigkeit ausüben oder mehrere ältere Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit können sich einen Arbeitsplatz teilen; auch kann der frei gewordene Arbeitsplatz von einem vollzeitarbeitenden Arbeitnehmer wiederbesetzt werden.

Die Leistungen der Bundesagentur werden für bis zu 6 Jahre gewährt, und zwar längstens bis zum frühestmöglichen Bezug der Altersrente ohne Minderung.

Einzelheiten sind in der Durchführungsanweisung der BA zum Altersteilzeitgesetz geregelt.

Wikipedia

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