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Abmahnung

Mit der Abmahnung wird ein Arbeitnehmer auf ein bestimmtes, genau geschildertes Fehlverhalten hingewiesen und soll unter Androhung möglicher Rechtsfolgen im Wiederholungsfalle – abweichend von der bloßen Ermahnung – zu einer Verhaltensänderung veranlasst werden. Die Abmahnung kommt dann in Betracht, wenn eine unmittelbare Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens unangemessen wäre und ist somit Voraussetzung einer möglicherweise folgenden verhaltensbedingten Kündigung. Mit dem Ausspruch der Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber auf weitere Sanktionen anlässlich des im konkreten Fall gerügten Fehlverhaltens.
Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fordert die Rechtsprechung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung den Ausspruch einer Abmahnung, um den Arbeitnehmer zur Einhaltung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten anzuhalten und ihn darauf hinzuweisen, dass er im Wiederholungsfall den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet. Erst wenn eine Verhaltensänderung infolge vorangegangener Abmahnungen nicht erreichbar erscheint, kann eine Kündigung verhältnismäßig sein.

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