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LAG Schleswig-Holstein: Abmahnung unfreundlichen Verhaltens

LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 20. Mai 2014, veröffentlicht am 15.07.2014 – 2 Sa 17/14

Unfreundliches Verhalten rechtfertigt Abmahnung

Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich und damit arbeitsvertragswidrig
und mahnt ihn der Arbeitgeber deshalb ab, kann in der Regel eine Entfernung der Abmahnung
nicht verlangt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Der Kläger ist als Ausbildungsberater eingesetzt. Als ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail
nach Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung fragte, teilte er ihm mit, es dürfe „ei-
gentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftli-
chen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte
ebenfalls klar sein.“ Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der
Kläger ihm unter anderem: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern
bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“ Wegen dieser Korrespondenz erteilte die Arbeitgeberin
eine Abmahnung. Der Kläger hält den Leistungsmangel für nicht schwerwiegend genug, als
dass eine Abmahnung gerechtfertigt wäre.
Das Landesarbeitsgericht wies, ebenso wie das Arbeitsgericht, die Klage ab. Arbeitnehmer
können die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen, wenn die
Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält,
auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht o-
der den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt bzw. wenn bei einer zu Recht erteilten
Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Perso-
nalakte nicht mehr besteht. Hier war keine dieser Voraussetzungen erfüllt.
Insbesondere ist die Abmahnung nicht unverhältnismäßig. Die abgemahnte Pflichtverletzung
des Klägers stellt keine Nichtigkeit dar. Aufgabe des Arbeitnehmers ist die Kommunikation mit
den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im
Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederholt, ist die Abmahnung berechtigt.
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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