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Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Befindet sich ein Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise, durch die die Mitarbeiter unterbeschäftigt sind, bietet sich zur Vermeidung von Entlassungen die Einführung von konjunktureller Kurzarbeit an. Durch Kurzarbeit kann der Beschäftigungsbedarf flexibel an die verbleibende Arbeitsmenge angepasst werden.

Zur Vermeidung von Kündigungen kann in Betrieben, die Arbeitszeit gekürzt werden. Für die tatsächlich geleistete Arbeit zahlt der Arbeitgeber ein reduziertes Entgelt („Kurzlohn“), das lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich wie der volle Lohn behandelt wird. Es gibt auch die Möglichkeit zur Einführung von Kurzarbeit 0. Dann werden keine Arbeitsleistungen mehr erbracht und der Arbeitgeber zahlt auch kein reguläres Entgelt.

Für den entfallenden Teil der Vergütung leistet die Bundesagentur für Arbeit das sogenannte Kurzarbeitergeld, das vom Arbeitgeber berechnet, ausgezahlt und ihm anschließend von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wird. Kurzarbeitergeld wird in etwa in Höhe des Arbeitslosengeldes für die weggefallene Vergütung gezahlt.

 

Leistungsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld sind:

  1. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter wie 450-Euro-Kräfte und kurzfristig beschäftigte Aushilfen sind vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.
  2. Das Arbeitsverhältnis darf nicht bereits gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Kurzarbeitergeld dient der Vermeidung von Kündigungen.
  3. Während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld kann kein Kurzarbeitergeld verlangt werden.

Der Betrieb berechnet das Kurzarbeitergeld selbst und zahlt es an die Mitarbeiter aus. Erst im Nachhinein erhält der Arbeitgeber eine Erstattung von der Bundesagentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 % der Nettoentgeltdifferenz bei Arbeitnehmern mit Kindern oder 60 % bei allen übrigen Arbeitnehmerinnen.

Während der Kurzarbeit sind alle betroffenen Mitarbeiter weiter in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer versichert. Soweit tatsächlich Arbeit geleistet wurde, ist der hierfür zu zahlende Kurzlohn sozialversicherungspflichtig, wobei die Beiträge regulär von Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig getragen werden. Aus dem Kurzarbeitergeld fallen dagegen keine Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung und auch kein Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung an. Diese Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Seit dem 13.03.2020 erfolgt jedoch eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.

 

Die Einführung von Kurzarbeit hat arbeitsrechtliche Voraussetzungen:

Unabhängig von den Erstattungsvoraussetzungen sind die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit im Betrieb zu beachten. Die Einführung ist nicht einseitig durch den Arbeitgeber möglich. Sie ist nur zulässig, wenn dies generell in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder den Arbeitsverträgen vorgesehen ist. Darüber hinaus ist sie zulässig, wenn der Arbeitnehmer konkret zustimmt. Die Zustimmung kann auch konkludent erfolgen.

 

Antrag und Anzeige der Kurzarbeit:

Die Einführung von Kurzarbeit muss gegenüber der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Auch für den Antrag auf Kurzarbeitergeld sind die entsprechenden Vordrucke zu verwenden. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall dort eingegangen ist, dann aber auch rückwirkend für den laufenden Monat.

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