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Kündigungsfrist in der Probezeit

BAG: Unklare vertragliche Regelung zur Kündigung während der Probezeit

Das Probearbeitsverhältnis und die Probezeitvereinbarung dienen dem wechselseitigen näheren Kennenlernen in der Anfangsphase eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber soll die Gelegenheit erhalten, die fachliche und persönliche Eignung des Arbeitnehmers in der täglichen Praxis zu erproben. Der Arbeitnehmer soll die Verhältnisse an seinem neuen Arbeitsplatz kennen lernen und prüfen, ob ihm die Arbeitsbedingungen bei seinem neuen Arbeitgeber zusagen. Im Zentrum der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen steht deshalb die Frage nach einer möglichst einfachen und schnellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall, dass die eine oder andere Partei mit dem Ergebnis der Erprobungsphase nicht zufrieden ist.

Nach § 622 Abs. 3 BGB kann ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit zwar grundsätzlich mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Diese Kündigungsfrist bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis bis zum letzten Tag der Probezeit taggenau mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden kann. Dafür muss nur im Arbeitsvertrag eine „Probezeit“ geregelt werden.

Sieht der vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertrag aber allgemein eine längere Kündigungsfrist vor, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese erst nach der Probezeit gelten soll, ist nach einer aktuellen Entscheidung des BAG zugunsten des Arbeitnehmers die längere Frist maßgeblich (BAG, Urt. v. 23.3.2017 – 6 AZR 705/15).

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