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Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen gemäß §§ 312ff BGB

 

Grundsätzlich können alle Verträge mit einer Verbraucher, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers unterzeichnet werden, von dem Verbraucher widerrufen werden, wenn die Verträge nicht ausdrücklich von dieser Regelung in den §§ 312ff BGB  ausgenommen sind. Arbeitnehmer handeln zwar auch bei Abschluss und Aufhebung von Arbeitsverträgen als Verbraucher. Auch sind Aufhebungsverträge nicht ausdrücklich in den §§ 312ff BGB genannt. Dennoch soll kein Widerrufsrecht bestehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 7.2.2019 entschieden, dass Arbeitnehmer einen über ihr Arbeitsverhältnis geschlossenen Aufhebungsvertrag nicht deshalb widerrufen können, weil sie ihn in ihrer Privatwohnung abgeschlossen haben.  Bei dem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag handele es sich zwar um einen Verbrauchervertrag. Aus dem systematischen Zusammenhang der gesetzlichen Regelungen in den §§ 312ff BGB und der Auslegung des gesetzgeberischen Willens Folge jedoch, dass hier kein Widerrufsrecht wegen des Rates der Vertragsunterzeichnung bestehe.

Im konkreten Fall hat sich der Aufhebungsvertrag nach dem Urteil des BAG dennoch als unwirksam herausgestellt, da er unter Missachtung des  Gebots fairen Verhandelns zustandegekommen war. Eine Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Nebenpflicht lag vor, da der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation geschaffen habe, die eine freie und überlegte Entscheidung der Arbeitnehmerin über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwerte.

BAG v. 07.02.2019 - 6 AZR 75/18

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