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Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

In Deutschland schützt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen.
Aber: In sogenannten Kleinbetrieben gilt dieser Schutz nicht oder nur eingeschränkt.

Voraussetzungen, damit das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt:

Betriebsgröße: Weniger als 10 Arbeitnehmer

Das KSchG gilt nicht, wenn in einem Betrieb in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Maßgeblich ist die Zahl der Arbeitnehmer, nicht der Personen.
Teilzeitkräfte werden dabei anteilig gezählt:
Wer bis zu 20 Stunden pro Woche arbeitet, zählt mit 0,5.
Wer über 20 bis 30 Stunden arbeitet, zählt mit 0,75.
Wer über 30 Stunden arbeitet, zählt als 1,0.

Beispiel:
Ein Betrieb beschäftigt:
5 Vollzeitkräfte (je 1,0) → 5,0
4 Teilzeitkräfte mit 20 Stunden (je 0,5) → 2,0
2 Teilzeitkräfte mit 25 Stunden (je 0,75) → 1,5
Summe: 5,0 + 2,0 + 1,5 = 8,5 Arbeitnehmer
→ KSchG findet keine Anwendung, da unter 10.

Wichtig: Auch Azubis zählen nicht mit!

Dauer der Betriebszugehörigkeit:

Der Arbeitnehmer muss mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt gewesen sein, damit er überhaupt Kündigungsschutz nach dem KSchG hätte.
In Kleinbetrieben ist aber selbst nach 6 Monaten die Schwelle der Betriebsgröße entscheidend.


Was bedeutet das praktisch für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben?

  • Der Arbeitgeber kann leichter kündigen.
  • Keine Sozialauswahl erforderlich (z.B. wer älter, länger im Betrieb oder besonders schutzbedürftig ist).
  • Kein Kündigungsgrund muss angegeben werden.
  • Aber Achtung:
    Auch in Kleinbetrieben sind offensichtlich sittenwidrige, willkürliche oder diskriminierende Kündigungen unzulässig!
    (z.B. Kündigung wegen Schwangerschaft, Behinderung oder aus Rache – diese wären trotzdem angreifbar.)

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