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Indizien der Scheinselbstständigkeit

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) beurteilt das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV. Dabei werden verschiedene Kriterien herangezogen, die je nach Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden. Es existiert kein starrer Kriterienkatalog mit fester Reihenfolge oder Gewichtung.Im Folgenden sind die einige der zentralen Indizien aufgeführt, die bei der Prüfung berücksichtigt werden:


1. Weisungsgebundenheit


Der Grad, in dem der Auftragnehmer den Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt.


2. Eingliederung in die Arbeitsorganisation


Ob der Auftragnehmer in die Betriebsabläufe des Auftraggebers integriert ist, beispielsweise durch feste Arbeitszeiten, Nutzung von Betriebsmitteln oder Teilnahme an Teambesprechungen.


3. Unternehmerisches Risiko


Das Vorhandensein oder Fehlen eines unternehmerischen Risikos, etwa durch eigene Investitionen, Werbung, Preisgestaltung oder das Tragen von Gewährleistungsrisiken.


4. Auftreten am Markt


Ob der Auftragnehmer eigenständig am Markt auftritt, beispielsweise durch eine eigene Website, Geschäftsräume oder das Anbieten seiner Dienste gegenüber mehreren Auftraggebern.


5. Dauerhafte Tätigkeit für einen Auftraggeber


Eine langfristige und ausschließliche Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber kann ein Indiz für Scheinselbstständigkeit sein.


6. Fehlen von sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern


Wenn der Auftragnehmer keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt, kann dies ein weiteres Indiz sein.


7. Vorherige Beschäftigung im selben Unternehmen


Wenn der Auftragnehmer zuvor als Arbeitnehmer im selben Unternehmen tätig war und nun ähnliche Aufgaben als Selbstständiger übernimmt, kann dies auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten.

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