Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) beurteilt das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV. Dabei werden verschiedene Kriterien herangezogen, die je nach Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden. Es existiert kein starrer Kriterienkatalog mit fester Reihenfolge oder Gewichtung.Im Folgenden sind die einige der zentralen Indizien aufgeführt, die bei der Prüfung berücksichtigt werden:
Der Grad, in dem der Auftragnehmer den Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt.
Ob der Auftragnehmer in die Betriebsabläufe des Auftraggebers integriert ist, beispielsweise durch feste Arbeitszeiten, Nutzung von Betriebsmitteln oder Teilnahme an Teambesprechungen.
Das Vorhandensein oder Fehlen eines unternehmerischen Risikos, etwa durch eigene Investitionen, Werbung, Preisgestaltung oder das Tragen von Gewährleistungsrisiken.
Ob der Auftragnehmer eigenständig am Markt auftritt, beispielsweise durch eine eigene Website, Geschäftsräume oder das Anbieten seiner Dienste gegenüber mehreren Auftraggebern.
Eine langfristige und ausschließliche Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber kann ein Indiz für Scheinselbstständigkeit sein.
Wenn der Auftragnehmer keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt, kann dies ein weiteres Indiz sein.
Wenn der Auftragnehmer zuvor als Arbeitnehmer im selben Unternehmen tätig war und nun ähnliche Aufgaben als Selbstständiger übernimmt, kann dies auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten.