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LAG Düsseldorf: Die Gründe für eine Kündigung sind nicht austauschbar

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Die Gründe für eine Kündigung sind nicht austauschbar

Kündigungsgründe gibt es viele. Hat sich der Arbeitgeber aber einmal für einen Grund zur Kündigung entschieden, soll er diese nicht plötzlich auf einen anderen stützen können – so jedenfalls das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Eine Arbeitgeberin wollte sich von einer Mitarbeiterin trennen. Gründe hatte sie aus ihrer Sicht genug: Es lagen sowohl betriebsbedingte als auch verhaltensbedingte Gründe vor. Tatsächlich kündigte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin aufgrund des Verhaltens. Gegen diese Kündigung klagte die Arbeitnehmerin. Während des Kündigungsschutzprozesses stützte sich die Arbeitgeberin dann plötzlich auch auf betriebsbedingte Gründe.

Die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen war unwirksam, da zunächst eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. Und auf betriebsbedingte Kündigungsgründe durfte sich die Arbeitgeberin nicht mehr stützen. Ein Auswechseln der Kündigungsgründe sei dann nicht zulässig, wenn die Kündigung dadurch einen völlig anderen rechtlichen Charakter erhalten würde.

Hinweis: Die Arbeitgeberin hätte nach Ansicht des LAG vorsorglich eine weitere Kündigung aus betriebsbedingten Gründen nachschieben können. Diese hätte das Gericht dann auch prüfen müssen. Innerhalb nur einer Kündigung seien die Gründe aber nicht austauschbar.

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf erscheint aber eher zweifelhaft. Die Kündigung ist nach § 1 KSchG sozial zu rechtfertigen und muss auch grundsätzlich nicht begründet werden. Ein Nachschieben oder Austauschen von Gründen ist jedenfalls ohne Betriebsrat nach bisheriger Rechtsprechung weitgehend zulässig. Ob das Bundesarbeitsgericht dem LAG insofern folgt, ist zu bezweifeln.
LAG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2015 – 7 Sa 1243/14

 

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