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BAG: Gleichbehandlung Entgelterhöhung

BAG Urteil vom 3. September 2014 5 AZR 6/13

Gleichbehandlung Entgelterhöhung – Überkompensation

1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht beschränkt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Wird er verletzt, muss der Arbeitgeber die von ihm gesetzte Regel entsprechend korrigieren. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung.

2. Erhöht der Arbeitgeber freiwillig Arbeitsentgelte kollektiv nach einem generalisierenden Prinzip, muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet zur Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung.

3. Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist auch bei verschiedenen Arbeitsvertragsmodellen eröffnet, wenn sich der auf Gleichbehandlung berufende Arbeitnehmer hinsichtlich der vom Arbeitgeber verteilten Leistungen Auchin vergleichbarer Lage zu den begünstigten Arbeitnehmern befindet. Ist das der Fall, sind ansonsten unterschiedliche Arbeitsbedingungen erst für das Vorliegen eines sachlichen Differenzierungsgrundes von Belang.

4. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist der Ausgleich unterschiedlicher Arbeitsbedingungen zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern, solange ein solcher Ausgleich herbeigeführt wird und keine Überkompensation eintritt.

5. Rechtsfolge einer Überkompensation ist, dass im Umfang der Überkompensation der sachliche Grund des Ausgleichs von Unterschieden nicht trägt.

6. Darlegungsund beweispflichtig für das Vorliegen und den Zeitpunkt des Eintritts einer Überkompensation ist der sich auf die Überkompensation berufende Arbeitnehmer.

BAG Urteil vom 3. September 2014 5 AZR 6/13

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