Wenn ein Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen kündigen will (z.B. wegen Auftragsrückgang, Umstrukturierung), muss er nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine sogenannte Sozialauswahl durchführen.
Das bedeutet:
Der Arbeitgeber darf nicht einfach irgendeinen Arbeitnehmer kündigen – er muss prüfen, wer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern sozial am wenigsten schutzwürdig ist.
Vier gesetzliche Kriterien müssen berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 3 KSchG):
Ja.
Bestimmte Arbeitnehmer dürfen aus betrieblichen Gründen aus der Sozialauswahl herausgenommen werden, wenn sie für den Betrieb besonders wichtig sind (z.B. Schlüsselkräfte oder Spezialisten).
Sozialauswahl = Schutz derjenigen Arbeitnehmer, die eine Kündigung am härtesten treffen würde.
Je länger dabei, je älter, je mehr Unterhaltspflichten oder je höher die Schwerbehinderung → desto stärker der Schutz.