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Die Sozialauswahl

Wenn ein Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen kündigen will (z.B. wegen Auftragsrückgang, Umstrukturierung), muss er nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine sogenannte Sozialauswahl durchführen.

Das bedeutet:
Der Arbeitgeber darf nicht einfach irgendeinen Arbeitnehmer kündigen – er muss prüfen, wer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern sozial am wenigsten schutzwürdig ist.

Nach welchen Kriterien wird die Sozialauswahl getroffen?


Vier gesetzliche Kriterien müssen berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 3 KSchG):

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
    → Wer länger im Betrieb ist, hat mehr Schutz.
  • Lebensalter
    → Ältere Arbeitnehmer genießen in der Regel stärkeren Schutz.
  • Unterhaltspflichten
    → Wer Kinder oder Ehepartner zu versorgen hat, ist besonders schutzwürdig.
  • Schwerbehinderung
    → Schwerbehinderte Menschen sind besonders zu berücksichtigen.

 

Wie läuft die Sozialauswahl praktisch ab?

  • Schritt 1: Der Arbeitgeber bildet eine Vergleichsgruppe.
    → Nur vergleichbare Arbeitnehmer (z.B. gleiche Abteilung oder ähnliche Tätigkeit) werden miteinander verglichen.
  • Schritt 2: Der Arbeitgeber bewertet die sozialen Kriterien nach einem Punktesystem oder einer eigenen Wertung.
  • Schritt 3: Der Arbeitnehmer mit der geringsten „sozialen Schutzbedürftigkeit“ wird vorrangig gekündigt.

Gibt es Ausnahmen?



Ja.
Bestimmte Arbeitnehmer dürfen aus betrieblichen Gründen aus der Sozialauswahl herausgenommen werden, wenn sie für den Betrieb besonders wichtig sind (z.B. Schlüsselkräfte oder Spezialisten).

Zusammengefasst:


Sozialauswahl = Schutz derjenigen Arbeitnehmer, die eine Kündigung am härtesten treffen würde.
Je länger dabei, je älter, je mehr Unterhaltspflichten oder je höher die Schwerbehinderung → desto stärker der Schutz.

 

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