Shut-Down und Kontaktverbote sind vor allem durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordnet worden. Sie sind gegen die gesamte Bevölkerung gerichtet und haben eine weitreichende Aufhebung des grundrechtlichen Schutzes des Grundgesetzes zur Folge. Als verfassungsrechtlich rechtswidrige staatliche Maßnahmen sind diese Rechtsverordnungen jedoch nichtig und entfalten keine rechtliche Wirksamkeit.
Die Corona-Verordnungen gehen weit über die Grenzen des § 32 IfSG hinaus und finden in dieser Regelung deshalb keine nach dem Rechtsstaatsprinzip und Grundrechtsgebundenheit aller staatlichen Gewalt erforderliche gesetzliche Grundlage. Weiter verstoßen die Rechtsverordnungen gegen das Verfassungsprinzip der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere auch die 'Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin' in der aktuellen seit dem 26.06.20 geltenden Fassung ist deshalb rechtswidrig und damit nichtig.
Nach meiner hier zum Ausdruck kommenden Meinung ist die Berliner Corona-Verordnung auch in der aktuellen Fassung damit nicht geeignet der Ausübung der durch sie eingeschränkten Grundrechte entgegenzustehen.