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Coronavirus (SARS-Cov-2): Panik und Folgen bekämpfen!

Arbeitsrechtliches Handwerkszeug zum Umgang mit der Panik

Unternehmen und Mitarbeiter müssen sich der Hysterie entgegenstemmen. Bei der sogenannten Pandemie handelt es sich um eine Erkältungswelle, die nicht einmal die Bezeichnung Grippewelle verdient. Einigermaßen gesunde Menschen werden wegen ihres stabilen Immunsystems mit völliger Sicherheit nicht an den Folgen einer Infektion mit dem sogenannten Coronavirus sterben.

Wie in vielen anderen Staaten auch, erzeugen staatliche Akteure in Bund und Ländern eine ihres Gleiche suchende Panik, inszenieren sich verantwortungslos und pflichtwidrig als Krisenmanager und begegnen der Infektionswelle mit maßlosen drastischen Maßnahmen, die bereits jetzt eine Wirtschaftskrise hervorgerufen haben, der sich die eigentlichen Wertschöpfer entgegenstellen sollten. Deshalb hier einige Stichworte zu den einschlägigen arbeitsrechtlichen Themen:

Home-Arbeitsplatz: Ohne eine dahingehende ausdrückliche Vereinbarung kann weder der Arbeitnehmer, noch der Arbeitgeber darauf bestehen, von Zuhause aus zu arbeiten. Die Corona Epidemie bildet keinen Grund zur Umbildung betrieblicher Abläufe. Selbstverständlich sind deshalb auch keine geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Geschäftsreisen: Wer vertraglich bzw. nach der längeren betrieblichen Praxis zur Dürchführung von Geschäftsreisen verpflichtet ist, bleibt auch während der Epidemie verpflichtet – arbeitsmedizinische Gründe stehen dem nicht entgegen.

Krankschreibungen unterliegen den selben (geringen) Voraussetzungen, wie bisher. Auch wenn die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihren Mitgliedern empfohlen hat, bei Erkältungs- und Atemwegserkrankungen AU-Bescheinigungen auch bei bloßem Telefonkontakt zu erteilen, dürfte die Beweiskraft eines ärztlichen Attests erschüttert sein, wenn der Patient sich nicht persönlich vorgestellt hat.
Ansonsten gelten bei Covid-19-Erkrankungen hinsichtlichen Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung keine Besonderheiten.

Höhere Gewalt: Entgegen dem aktuellen staatlichen Handeln handelt es sich bei der Pandemie genannten Epidemie nicht um sogenannte Höhere Gewalt im Sinne der Rechtsprechung zur Vertragskündigung oder sogenannter Force-majeure-Klauseln. Die Erkrankungs- und Todesrate erreicht nicht im Entferntesten die sogenannter Grippewellen oder wirklichen Epdidemien.

Kurzarbeit: die staatlichen Voraussetzungen zur Anmeldung von Kurzarbeit und Zahlung von Kurzarbeitergeld werden gerade zur Unterstützung von betroffenen Betrieben und Arbeitnehmern herabgesetzt. Wichtig ist jedoch, dass Kurzarbeit nur eingeführt werden kann, wenn eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag die Einführung von Kurzarbeit im konkreten Arbeitsverhältnis gestattet.

Arbeitgeberpflichten: es bestehen keine Informations- oder sonstige (besondere) Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern wegen einer Erkrankungswelle im Ausmaß der sogenannten Corona-Pandemie. Es muss Arbeitgebern und verantwortungsvollen Mitarbeitern vielmehr geraten werden, die leider vor allem auch staatlich befeuerte Hysterie zu besänftigen und darauf aufmerksam zu machen, dass tatsächlich praktisch keine merkbaren gesundheitlichen Besonderheiten auftreten und lediglich eine der Jahreszeit angemessene Erkältungswelle verzeichnet werden kann.

Behördliche Maßnahmen: jedem Unternehmen, das von behördlichen Maßnahmen mit Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebes betroffen ist, muss man dringend anraten, anwaltlichen Rat einzuholen und alle möglichen Rechtsbehelfe und -mittel gegen diese Maßnahmen zu ergreifen. Es ist davon auszugehen, dass politische Akteure und Behörden fahrlässig, unverhältnismäßig und damit rechtswidrig handeln.

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