Die Beschwerdeführer wehrten sich gegen die Anordnung zur Vernichtung einer drei Meter hohen und 1,60 Meter breiten Holzstele. Diese war als unmittelbare Ergänzung zur Kunstinstallation Grundgesetz 49 von Dani Karavan am Reichstagsufer errichtet worden und trug den Text des Art. 20 GG. Das Verwaltungsgericht Berlin hob die Kunstinstallation auf – nicht wegen fehlender Kunstfreiheit, sondern weil es ein grünanlagenrechtliches Genehmigungserfordernis verletzt sah. Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung der Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit), Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.
Das Verwaltungsgericht Berlin stützte sich auf eine maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Logik war: Das behördliche Kontrollverfahren für straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse (wie Kunstinstallationen im öffentlichen Raum) sei grundsätzlich mit der Kunstfreiheit vereinbar. Warum? Weil es dazu diene, die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange, die bei der Benutzung des knappen Gutes öffentliche Straße miteinander in Konflikt geraten könnten, in Einklang zu bringen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 24/96).
Diese Logik wurde vom Verwaltungsgericht auf das Grünanlagenrecht übertragen: Genauso wie öffentliche Straßen ein knappes Gut sind, das verschiedene Nutzungsinteressen ausgleichen muss, so auch Grünanlagen. Ein Genehmigungssystem schütze also nicht die Kunstfreiheit vor Behördenwillkür – sondern reguliere legitim, welche Kunstwerke in welchen Grünanlagen errichtet werden dürfen.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Beschwerde ab – und charakterisierte sie als offensichtlich unzulässig. Der Grund war nicht inhaltlich (dass die Kunstfreiheit nicht betroffen ist), sondern prozessual: Die Beschwerdeführer hätten sich mit dieser Gegenposition überhaupt nicht auseinandersetzt.
Das BVerfG formuliert präzise: Die Beschwerde müsse darlegen, dass die angegriffenen Entscheidungen auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruhen oder dass bei der Anwendung von Fachrecht spezifisches Verfassungsrecht oder das Willkürverbot verletzt wurden. Die Beschwerdeführer hätten zeigen müssen, warum die Übertragung der Straßenrecht-Logik auf das Grünanlagenrecht verfassungswidrig ist. Stattdessen sagten sie bloß Nein, das ist Kunstfreiheit – ohne zu erklären, warum die verwaltungsgerichtliche Logik des Interessenausgleichs verfassungsrechtlich falsch sein soll.
Eine siegreiche Beschwerde hätte hier auf mehreren Ebenen argumentieren können:
Das Interessante an diesem Fall: Das BVerfG hat der Kunstfreiheit nicht grundsätzlich den Rücken gekehrt. Es sagt nicht, dass Kunstwerke generell genehmigungspflichtig sein dürfen. Vielmehr sagt es: Euer Anspruch ist möglicherweise berechtigt, aber ihr müsst euch damit auseinandersetzen, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine andere Logik angewendet hat. Widerlegt diese Logik!
Das ist die verfassungsrechtliche Asymmetrie: Die Kunstfreiheit ist nicht einfach durch administrative Effizienz zu ersetzen. Wenn die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein generelles Interessenausgleichs-System anwendet, muss es mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar sein – und das hätten die Beschwerdeführer zeigen müssen.
Der Beschluss enthält keine Absage an Kunstfreiheit im öffentlichen Raum. Er enthält eine Absage an unvorbereitete Verfassungsbeschwerden. Wer Kunstfreiheit vor dem BVerfG verteidigen will, muss:
Das BVerfG verlangt hier nicht Unmögliches. Es verlangt, dass wer Kunstfreiheit einklagen will, verstanden hat, warum ein Gericht sie begrenzt hat – und dann verfassungsrechtlich widerlegen kann, dass diese Begrenzung unangemessen ist. Nur so wird eine Verfassungsbeschwerde zum Argument statt zur Beschwerde.