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Browserverlauf auf Arbeitsplatz-Rechnern

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber dürfen den Browserverlauf von Arbeitscomputern kontrollieren, Verbot und Beweislage

 

  • Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber in den Browserverlauf eines Arbeitnehmercomputers schauen darf, zeigt dieser Fall.
  • In einem Betrieb gab es die Anweisung, dass Arbeitnehmer ihre Dienstrechner nur in Ausnahmefällen und auch dann nur während der Arbeitspausen für private Zwecke nutzen durften. Der Arbeitgeber erhielt jedoch konkrete Hinweise darauf, dass einer der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang gegen dieses Verbot verstoßen hatte. Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers wertete der Arbeitgeber daher den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Und tatsächlich ergab die Überprüfung, dass der Arbeitnehmer seinen dienstlichen Internetanschluss in einem Zeitraum von 30 Tagen an insgesamt fünf Tagen für private Zwecke genutzt hatte. Der Arbeitnehmer erhielt daraufhin die fristlose Kündigung, gegen die er klagte. Die Klage war allerdings vergebens, da die Richter einen schweren Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gesehen haben. Zudem urteilten sie, dass auch kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Auswertung des Browserverlaufs vorlag. Denn letztendlich bestand für den Arbeitgeber keine andere Möglichkeit, den Missbrauch nachzuweisen.

Hinweis: Arbeitgeber können also berechtigt sein, ohne Einwilligung des Arbeitnehmers den Browserverlauf von dessen Dienstrechner auszuwerten. Für einen solchen Fall muss aber nicht nur die private Internetnutzung vorher untersagt worden sein, es müssen vor allem auch konkrete Hinweise vorliegen, dass der Arbeitnehmer in größerem Umfang gegen dieses Verbot verstoßen hat.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2016 – 5 Sa 657/15

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