Mit seinem Urteil vom 19. März 2026 (2 AS 22/23) hat das Bundesarbeitsgericht eine grundsätzliche Entscheidung zu den Anforderungen des Massenentlassungsanzeigeverfahrens getroffen. Das Gericht bestätigt in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsauffassung, wonach eine Kündigung im Kontext von Massenentlassungen ohne eine ordnungsgemäße Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden kann.
Das BAG bezieht sich dabei auf zwei Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. Oktober 2025 (Fälle C-134/24 – Tomann und C-402/24 – Sewel), die zur Auslegung der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen herangezogen werden. Nach dieser EU-Richtlinie muss ein Arbeitgeber, der Massenentlassungen plant, diese der zuständigen Behörde im Voraus anzeigen. Die Anzeige setzt eine Sperrfrist in Gang, während der eine wirksame Kündigung nicht erfolgen darf.
Die entscheidende Rechtsfolge des Urteils lautet: Eine Kündigung wird unwirksam, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Massenentlassungsanzeige nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Dies ist unabhängig davon, ob die Kündigung sonst wirksam wäre. Das Ziel dieses Schutzmechanismus besteht darin, den zuständigen Behörden einen Mindestzeitraum zu garantieren, um nach Lösungen für die durch die beabsichtigte Massenentlassung entstehenden Probleme zu suchen.
Für Arbeitgeber bedeutet dieses Urteil, dass die Einhaltung der Massenentlassungsanzeigeverfahren von kritischer Bedeutung ist. Ein Verstoß führt nicht zu bloßen Bußgeldern oder Ordnungsgeldern, sondern hat die Unwirksamkeit der Kündigungen zur Folge – mit erheblichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Das Urteil ist daher ein wichtiger Meilenstein im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz und hat bedeutsame praktische Auswirkungen für beide Seiten des Arbeitsmarkts.