Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die nicht wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers (verhaltensbedingt) oder wegen persönlicher Gründe (personenbedingt) ausgesprochen wird, sondern wegen dringender betrieblicher Erfordernisse. Das heißt: Der Arbeitsplatz fällt weg – nicht weil der Arbeitnehmer etwas falsch gemacht hat, sondern weil der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen nicht mehr die Möglichkeit sieht, den Arbeitsplatz weiter zu erhalten.
Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig?
Damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vier Voraussetzungen erfüllt sein:
Das bedeutet: Es muss einen konkreten betrieblichen Grund geben, der zur Folge hat, dass der Arbeitsplatz dauerhaft entfällt. Solche Gründe können sein:
Außerbetriebliche Ursachen:
Wichtig: Der Arbeitgeber darf die Entscheidung nicht willkürlich treffen. Die Maßnahme muss nachvollziehbar und unternehmerisch begründet sein. Das Gericht prüft nicht, ob die Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll ist – aber es prüft, ob sie tatsächlich erfolgt ist und den Wegfall des Arbeitsplatzes rechtfertigt.
Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber sagt, er müsse „sparen“. Es muss konkret dargelegt werden, dass genau der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers dauerhaft wegfällt – und nicht nur vorrübergehend oder abstrakt. Beispiele:
• Eine Abteilung wird komplett geschlossen → alle Arbeitsplätze dort entfallen.
• Zwei ähnliche Tätigkeiten werden zusammengelegt → einer der beiden Arbeitsplätze entfällt.
• Die Aufgabe wird in Zukunft von einer Maschine oder durch einen externen Dienstleister übernommen.
Entscheidend: Der Arbeitgeber muss belegen, dass kein Weiterbeschäftigungsbedarf für den konkreten Arbeitsplatz mehr besteht.
Bevor gekündigt wird, muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann – und zwar auch zu veränderten, aber zumutbaren Bedingungen. Dazu gehören:
Beispiel: Fällt der Arbeitsplatz eines Lageristen weg, muss der Arbeitgeber prüfen, ob es andere freie Stellen im Betrieb gibt – etwa als Versandhelfer, Fahrer oder in der Kommissionierung. Nur wenn kein geeigneter freier Arbeitsplatz vorhanden ist, ist eine Kündigung zulässig.
Wenn mehrere vergleichbare Arbeitnehmer betroffen sein könnten, muss der Arbeitgeber unter ihnen eine sogenannte Sozialauswahl treffen. Das bedeutet: Er muss denjenigen kündigen, der sozial am wenigsten schutzwürdig ist. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Beispiel: Ein 55-jähriger Familienvater mit 25 Jahren Betriebszugehörigkeit darf in der Regel nicht vor einem ledigen 28-jährigen Kollegen mit 3 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt werden – wenn beide vergleichbar tätig sind.
Achtung: Die Sozialauswahl betrifft nur vergleichbare Arbeitnehmer auf ähnlichen Positionen. Nicht verglichen werden z. B. kaufmännische und technische Mitarbeiter oder Führungskräfte und Angestellte ohne Leitungsfunktion.
Ausnahme: Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausnehmen, wenn sie unverzichtbar für den Betrieb sind (sogenannte Leistungsträgerklausel). Das muss aber gut begründet werden.
Form und Frist der Kündigung
Sonderfall: Massenentlassung
Wenn der Arbeitgeber eine größere Zahl an Arbeitnehmern entlassen will (je nach Betriebsgröße ab 5–30 Personen), muss er dies vorab der Agentur für Arbeit melden (§ 17 KSchG). Wird diese Anzeige unterlassen, sind die Kündigungen formell unwirksam.
Was ist mit einer Abfindung?
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, außer:
Tipp: In vielen Fällen lässt sich mit anwaltlicher Unterstützung eine Abfindung durch Verhandlung erreichen, selbst wenn kein Anspruch besteht.
Was tun, wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben?
Melden Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend, sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Besonderer Schutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen
Auch bei betriebsbedingten Kündigungen gilt: Einige Personen dürfen nur unter besonders strengen Bedingungen gekündigt werden, z. B.:
Fazit: Ihre Rechte bei betriebsbedingter Kündigung