BAG Urteil vom 18. September 2014 – 6 AZR 636/13
Keine Altersdiskriminierung durch die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebs-
zugehörigkeit in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB
Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt
vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats und verlängert sich gemäß
§ 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen. Diese Staffe-
lung der Kündigungsfristen verletzt das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung nicht.
Die Beklagte betreibt eine Golfsportanlage und beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer.
Das Kündigungsschutzgesetz fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien darum keine An-
wendung. Die 1983 geborene Klägerin war seit Juli 2008 als Aushilfe bei der Beklagten be-
schäftigt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum 31. Januar
2012. Die Klägerin zieht die prinzipielle Wirksamkeit dieser Kündigung nicht in Zweifel. Sie ist
jedoch der Auffassung, die Staffelung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Be-
triebszugehörigkeit begünstige ältere Arbeitnehmer, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer
naturgemäß älter seien. Jüngere Arbeitnehmer wie sie würden dagegen benachteiligt. Darin
liege eine von der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf (RL 2000/78/EG) untersagte mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Dies ha-
be zur Folge, dass die in § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB vorgesehene längst mögliche Kündi-
gungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats für alle Arbeitnehmer unab-
hängig von der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit gelten müsse. Darum habe das
Arbeitsverhältnis erst mit dem 31. Juli 2012 geendet.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem
Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar führt die Differenzierung der
Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteili-
gung jüngerer Arbeitnehmer. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2
Satz 1 BGB verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebs-
treuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbes-
serten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch
in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i)
RL 2000/78/EG. Darum liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor.