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Bundesarbeitsgericht stärkt kirchliches Selbstbestimmungsrecht – Egenberger-Fall entschieden (8 AZR 194/25 F)

Der Fall: Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung

Der Egenberger-Fall beschäftigt die Gerichte seit 2013. Die Klägerin Frau Egenberger bewarb sich auf eine Stelle bei der Diakonie und wurde nicht berücksichtigt – unter anderem deshalb, weil die Diakonie damals Kirchenmitgliedschaft forderte. Die Klägerin rügte eine Diskriminierung gemäß Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und europäischem Antidiskriminierungsrecht. Der Fall ging durch alle Instanzen: Arbeitsgerichtsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht, Europäischer Gerichtshof (EuGH) und schließlich Bundesverfassungsgericht. Eine seltene "Odyssee" durch die europäische und deutsche Justiz.

Die Rechtsfrage: Ausnahme vom Antidiskriminierungsrecht für Religionsgemeinschaften

Im Kern ging es um eine fundamentale Kollision: Einerseits das AGG und europäisches Antidiskriminierungsrecht, die Benachteiligungen wegen Religion verbieten. Andererseits die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht von Kirchen und Diakonie. Die Frage lautete: Darf die Diakonie als kirchliche Organisation besondere Anforderungen – etwa Kirchenmitgliedschaft – an ihre Beschäftigten stellen, ohne gegen Antidiskriminierungsgesetze zu verstoßen?

Die Vorgeschichte: EuGH, BVerfG und nun BAG

Der EuGH hatte 2018 in einer Vorlageentscheidung präzisiert, dass es eine Ausnahme vom Antidiskriminierungsrecht für "berufliche Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Ausübung von Gottesdiensten und Seelsorge zusammenhängen", gibt. Die kritische Frage war aber: Wie weit reicht diese Ausnahme? Muss jeder, der bei der Diakonie arbeitet, Kirchenmitglied sein?

Das Bundesverfassungsgericht beschied sich im September 2025 in seiner Verfassungsbeschwerde-Entscheidung sehr differenziert: Es anerkannte das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, betonte aber auch die Geltung des Antidiskriminierungsrechts. Es verwies die Sache zurück an das BAG zur neuen Entscheidung im Einzelfall.

Die BAG-Entscheidung vom 21. Mai 2026: Im Einzelfall abgewogen

Das Bundesarbeitsgericht folgte dem Bundesverfassungsgericht und wies die Klage ab. Das heißt: Im konkreten Fall der Frau Egenberger war die Nichtberücksichtigung nicht rechtswidrig, weil die Diakonie für diese Stelle zu Recht Kirchenmitgliedschaft fordern durfte. Das BAG präzisierte dabei die Grundsätze:

  • Für wen Kirchenmitgliedschaft verlangt werden darf: Stellen mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil – wie Verkündigung, Seelsorge, evangelische Bildung oder Außenvertretung der Diakonie.
  • Für wen nicht: Die überwiegende Mehrzahl von Stellen – verwaltung, Handwerk, Technik usw. – darf Kirchenmitgliedschaft nicht verlangen.
  • Abwägung im Einzelfall: Jede Stelle muss einzeln geprüft werden: Hat sie tatsächlich besondere Verantwortung für das christliche Profil?

Die praktische Konsequenz: Reformierte Regelungen seit 2024

Die Entscheidung kommt nicht überraschend – Kirche und Diakonie hatten ihre Regelungen bereits Anfang 2024 reformiert und deutlich liberalisiert. Kirchenmitgliedschaft ist seitdem nur noch für bestimmte Positionen erforderlich, nicht für die Mehrheit der Stellen. Das BAG bestätigt damit den modernen, differenzierten Weg der Kirchen.

Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt betont: "Die Dienstgemeinschaft ist einladend und offen für alle, die engagiert in Kirche und Diakonie mitarbeiten wollen." Nur für Positionen mit echter Verantwortung für das christliche Profil muss die Person "von diesem Profil auch überzeugt sein" – das ist, so das Gericht, eine Frage der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Auftrags.

Bedeutung für Kirche, Diakonie und Antidiskriminierungsrecht

Das Urteil schafft Rechtssicherheit. Es zeigt: Kirchen und Diakonie können ihr Profil wahren – aber nicht grenzenlos. Das Antidiskriminierungsrecht gilt auch für sie. Gleichzeitig wird das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht nicht aufgelöst, sondern differenziert: Für manche Stellen gilt es, für viele nicht. Jeder Einzelfall wird geprüft.

Für Arbeitnehmer und Bewerbende bedeutet das Klarheit: Wenn die Stelle kein besonderes kirchliches Profil erfordert, darf die Religion oder Kirchenmitgliedschaft kein Hindernis sein. Wenn doch, muss das transparent kommuniziert werden.

Epilog: Ein 13 Jahre langer Rechtsstreit mit europäischer Dimension

Der Egenberger-Fall zeigt die Komplexität moderner Rechtsstaatlichkeit. Eine einfache Bewerbungsablehnung führte zu einem Verfahren, das EuGH, BVerfG und BAG beschäftigte – und dabei wichtige Grundsätze zum Verhältnis von Antidiskriminierungsrecht, Religionsfreiheit und Selbstbestimmung klärte. Am Ende obsiegt eine austarierte Lösung: Kirchen dürfen Kirchen sein, aber nicht ohne Grenzen. Das Antidiskriminierungsrecht gilt – mit Grenzen.

Entscheidung

BAG, 21.05.2026, 8 AZR 194/25 (F) – Egenberger-Fall

Pressemitteilung Diakonie Deutschland

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