Suche

Ausschlussklauseln im Tarifvertrag betreffen nicht den Mindestlohn

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Juni 2018 sind in Tarifverträgen enthaltene Ausschlussfristen bzw. Verfallklauseln insoweit unwirksam, als sie auch den gesetzlichen Mindestlohn betreffen.

Tarifverträge enthalten häufig Regelungen über den Ausschluss bzw. Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. Solche tarifvertraglichen Regelungen sollen zu einer schnelleren Erledigung von Ansprüchen führen. Sie sollen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen, in dem sie bereits nach kurzer Zeit Klarheit darüber herstellen, welche Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis noch bestehen oder eben nicht mehr bestehen. Solche tarifvertraglichen Ausschlussfristen gelten für alle Arbeitsverhältnisse, für die der Tarifvertrag wegen der Mitgliedschaft von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den vertragsschließenden Verbänden bzw. Gewerkschaften gilt. Viele Tarifverträge mit Ausschlussfristen gelten jedoch auch für sogenannte Außenseiter, da sie für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Der Tarifvertrag mit der größten Bindungswirkung ist der für das Baugewerbe, der Bundesrahmentarifvertrag BRTV.

Seit dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Auf den dort unabhängig von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen geregelte gesetzliche Mindestlohn, kann nur aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs verzichtet werden. Auch die Verwirkung des Mindestlohnanspruchs ist ausgeschlossen (§ 3 MiLoG).

Das Bundesarbeitsgericht hat nun im Sommer 2018 entschieden, dass die tarifliche, in § 14 BRTV geregelte Ausschlussfrist insoweit unwirksam sei, als sie die Geltendmachung eines Anspruchs auf Mindestlohn beschränke. Nach § 3 MiLoG seien nämlich auch Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen würden, insoweit unwirksam. Immer dann also, wenn ein Anspruch auf Mindestlohn betreffe (wie im entschiedenen Fall Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), dann könne diesen Anspruch nicht die Ausschlussfristenregelung eines Tarifvertrages entgegengehalten werden.

Das Gericht stellt jedoch ausdrücklich klar, dass die tarifliche Verfallklausel oder Ausschlussfristenreglung ansonsten jedoch wirksam sei und bleibe. Im Gegensatz zu individualvertraglichen Ausschlussregelungen, die wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot insgesamt unwirksam sind, soweit sie den Mindestlohn nicht ausdrücklich anderweitig regeln, sind tarifvertragliche Ausschlussklauseln nur insofern unwirksam, als sie Mindestlohnansprüche ausschließen.

BAG, 20. Juni 2018- 5 AZR 377/17

Zurück