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Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit: Arbeitsunfähig ist derjenige, welcher aus medizinischen Gründen objektiv außerstande ist, überhaupt oder nur unter der Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Sie ist Voraussetzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Anspruchsgrundlage ist insofern § 3 EFZG. Arbeitnehmer haben danach Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen für jede Erkrankung, sofern das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen angedauert hat. Der Arbeitgeber hat die Vergütung zu zahlen, die der Arbeitnehmer während der Krankheit erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte.

Das BUrlG regelt das Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Urlaub, das MuSchG während der dortigen Schutzzeiten. Tarifverträge regeln häufig ergänzende Ansprüche bei Krankheit. § 616 BGB regelt den Lohnzahlungsanspruch während eines Arztbesuchs. § 275 SGB V betrifft die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der KK.
Sozialversicherungsrechtliche Grundlage für die Bewertung der Krankheit sind die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (§§ 1 ff. AU-Richtlinien ). Die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld ist in § 44 Abs. 1 SGB V geregelt.

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