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Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung

Als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet man die vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers (Leiharbeitnehmer) durch einen Unternehmer (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung. Dabei ist der Leiharbeitnehmer verpflichtet – unter Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher -, für den Betrieb des Entleihers nach dessen Weisungen zu arbeiten. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Die Arbeitnehmerüberlassung wird teilweise auch Leiharbeit, Zeitarbeit oder Personalleasing genannt.

Erfolgt die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verleihers, ist sie nur mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zulässig, die auf schriftlichen Antrag erteilt wird. Einzelheiten sind in §§ 2, 2a und 3 AÜG geregelt. Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist nach § 3 AÜG insbesondere dann zu versagen, wenn der Verleiher die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder aufgrund seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Keiner Erlaubnis bedürfen Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, die Arbeitnehmer zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an ein anderes Unternehmen überlassen (sog. Kollegenhilfe). Voraussetzung ist aber, dass die überlassenen Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden; außerdem muss der Arbeitgeber die Überlassung vorher der Bundesagentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Schließlich kann die Überlassung nur bis zu einer Gesamtdauer von 12 Monaten erfolgen.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist umfassend geregelt im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Zweck des AÜG ist es, die legale sogenannte Leiharbeit zu regeln und die illegale Arbeitnehmerüberlassung zu bekämpfen. Die Arbeitnehmerüberlassung ist zu unterscheiden von anderen Fällen drittbezogenen Personaleinsatzes, in denen ein Auftraggeber durch Arbeitnehmer eines anderen Unternehmers und unter Weisung des Auftragnehmers, in seinem Betrieb Arbeiten ausführen lässt. Rechtsgrundlagen dafür sind beispielsweise Werk-, Dienst- oder Dienstleistungsverträge (z. B. bei Reparaturen oder Montagen). Zur Abgrenzung enthält das AÜG keine Regelungen.

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