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Anfechtung

Anfechtung

Die erfolgreiche Anfechtung vernichtet einen Vertrag. Dieser besteht aus zwei sich deckenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Die eigene Willenserklärung, die zum Abschluss eines Arbeitsvertrags geführt hat (also das Angebot oder die Annahme), kann wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung angefochten werden. Die erfolgreiche Anfechtung führt zur Nichtigkeit des in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses für die Zukunft. Eine Beteiligung des Betriebsrats ist nicht erforderlich. Der wichtigste Unterschied zur Kündigung liegt darin, dass bei einer Anfechtung durch den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein bestehender allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz nichts nützt, weil die Anfechtung keine Kündigung ist.

Die rechtswirksame Anfechtung hat bei einem in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis die gleiche Wirkung wie eine fristlose Kündigung. Sie löst das Arbeitsverhältnis nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) auf, sog. faktisches Arbeitsverhältnis. Bei einem noch nicht vollzogenen Arbeitsverhältnis hat die Anfechtung dagegen – wie grundsätzlich gem. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkende Wirkung (ex tunc), das Arbeitsverhältnis ist dann also als von Anfang an als nichtig anzusehen.

Anfechtung wegen Irrtums

Für die Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums gilt § 119 BGB. Beim Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB war sich eine der Parteien über den tatsächlichen Inhalt ihrer Erklärung nicht bewusst und hätte diese bei Kenntnis so nicht abgegeben, so z. B., wenn der Arbeitnehmer sich über die Person des Arbeitgebers irrt. Beim Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB wollte eine Partei eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben, z. B. beim Versprechen oder Verschreiben.

Von größerer Bedeutung für die Praxis ist der Irrtum über den Erklärungsinhalt gemäß § 119 Abs. 2 BGB, und zwar über solche Eigenschaften des Arbeitnehmers, die im Arbeitsleben als wesentlich angesehen werden. Dabei setzt der Begriff „Eigenschaft“ voraus, dass es um etwas geht, das auf Dauer angelegt ist. Deshalb ist eine Schwangerschaft keine Eigenschaft in diesem Sinne.[1] Ein solcher Irrtum liegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei Fehlern der irrig angenommenen Eigenschaft für die geschuldete Arbeitsleistung als objektiv ungeeignet erscheint. Das kann bei der Schwangerschaft einer Tänzerin, oder epileptischen Eigenschaften, wenn sie nicht medizinisch beherrschbar sind, der Fall sein. Zudem kommen als verkehrswesentliche Eigenschaften die derzeitige Vertrauenswürdigkeit z. B. beim Leiter eines Jugendamtes und u. U. auch die Zahlungsfähigkeit des Bewerbers in Betracht.

Ein relevanter Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB liegt allerdings nicht schon bei nur kurzfristigen Beeinträchtigungen oder bei Mängeln gradueller Art vor, wie etwa bei einem „Irrtum“ über den Umfang der Leistungsfähigkeit eines Bewerbers.

Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung

Nach § 123 BGB können Willenserklärungen, die durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung zustande gekommen sind, angefochten werden.

Dass ein Arbeitsverhältnis jedoch durch Drohung zustande kommt, ist in der Praxis kaum wahrscheinlich. Anfechtungen wegen widerrechtlicher Drohung erfolgen im Arbeitsrecht vielmehr typischerweise bei Aufhebungsverträgen.

Dagegen kommen in der Praxis Arbeitsverträge weit häufiger durch arglistige Täuschung zustande, weshalb hier Anfechtungen grds. mit dieser Begründung erfolgen.

Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen wird.

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