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BAG zu Fehlern bei Altersgruppenbildung / Sozialauswahl

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.3.2015, 2 AZR 478/13

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kommt es zur Wirksamkeit in einem zweiten Prüfungsschritt entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber eine zutreffende Sozialauswahl durchgeführt hat. Sind vom Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze mehrere Arbeitnehmer betroffen, so ist bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, bestehende Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Werden diese Auswahlkriterien bei der Sozialauswahl nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, ist die Kündigung allein deswegen unwirksam.

Gewichtiges Auswahlkriterium ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Fallen infolge dringender betrieblicher Erfordernisse eine Reihe von Arbeitsplätzen weg, führt dieses Auswahlkriterium typischerweise dazu, dass insbesondere die jüngeren Arbeitnehmerinnen vorrangig zu kündigen sind. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann deshalb die soziale Auswahl im Rahmen von Altersgruppen durchgeführt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur der Belegschaft im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die jeweils im konkreten Fall vorgenommene Altersgruppenbildung und die daraus abgeleiteten Kündigungsentscheidungen zur Sicherung der bestehenden Personalstruktur tatsächlich geeignet sein müssen.

Voraussetzung dieser Eignung der Altersgruppenbildung ist es jedoch vor allem, dass die bestehende Altersstruktur lediglich gesichert wird und nicht etwa (durch die Kündigungen) verändert. Es muss deshalb darauf geachtet werden, dass der Anteil der zu kündigenden Arbeitnehmer an der gesamten Belegschaft auch dem Anteil der Kündigungen in den jeweiligen Altersgruppen entspricht. Der prozentuale Anteil der in den Altersgruppen zu kündigenden Arbeitnehmer darf sich nur in rechnerischen Rundungsdifferenzen zwischen den Altersgruppen unterscheiden. Erheblich größere Abweichungen machen die gesamte Sozialauswahl nicht nur fehlerhaft, sondern sogar grob fehlerhaft im Sinne von § 1 Abs. 5 KSchG, der die Sozialauswahl bei Interessenausgleichen mit Namenslisten erleichtert.

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