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Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag

Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag

Ein Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag ist ein Tarifvertrag für eine bestimmte Branche oder ein bestimmtes regionales Gebiet, das für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt, auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht Mitglied des Arbeitgeberverbands und der Arbeitnehmer nicht Mitglied des Arbeitnehmerverbands, d. h. der Gewerkschaft ist.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge haben ebenso wie ein Gesetz Normcharakter und gelten allgemein, ohne dass es darauf ankommt, dass die Geltung des Tarifvertrags im Arbeitsvertrag oder anderweitig vereinbart wurde. Rechtsgrundlage für die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit ist § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG), der sowohl die Voraussetzungen als auch das Verfahren bis zur Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags regelt.

Durch die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer zu Arbeitsbedingungen arbeiten müssen, die unter Tarif liegen. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Regelungen, die im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag enthalten sind, sind zulässig. Die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags wirkt deshalb wie ein staatliches Gesetz über Mindestarbeitsbedingungen. Die Allgemeinverbindlichkeit einesTarifvertrags bezweckt den sozialen Schutz der Arbeitnehmer und gleichzeitig den Schutz der Arbeitgeber vor Konkurrenten, die Wettbewerbsvorteile durch Tarifunterschreitungen erreichen wollen.

Zulässig war die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags bis dato nach § 5 Abs. 1 TVG (a. F.), wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Außerdem muss der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit einem aus je 3 Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt haben. Anstatt durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von der obersten Landesbehörde eines Landes erfolgen, wenn der Bundesminister für Arbeit und Soziales der obersten Arbeitsbehörde des Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung übertragen hat.

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlichkeitserklärung wirken die Tarifnormen deshalb unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Vereinbarungen, die schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen als im allgemeinverbindlich erklärten Tarif enthalten, sind unwirksam. Lediglich Regelungen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die tarifvertraglichen Regelungen, sind möglich.

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