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Mindestlohn auch für Feiertage, Arbeitsunfähigkeit und Urlaub

Mindestlohn gilt auch für Zeiten der Nichtarbeit – Hier: Feiertage, Arbeitsunfähigkeit und Urlaub

Der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gem. § 7 AEntG zu zahlende Mindestlohn gilt auch für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit, für die Urlaubsabgeltung und für das Urlaubsentgelt.

Das Problem Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfiel der MindestlohnVO für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen vom 15.11.2011. Diese sieht einen Mindestlohn von 12,60 €/Stunde vor. Die Beklagte berechnete die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen sowie die Urlaubsabgeltung nach der erheblich niedrigeren arbeitsvertraglichen Vergütung. Die Klägerin verlangt den Differenzbetrag.

Die Entscheidung des Gerichts: Wie schon beim LAG Niedersachsen setzt sich die Klägerin auch beim BAG durch. Der Arbeitgeber habe für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfalle, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip).

Die Höhe des Urlaubsentgelts und einer Urlaubsabgeltung bestimme sich gem. § 11 BUrlG nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen (Referenzprinzip). Dies gelte auch, wenn die Mindestlohnregelung keine Bestimmung zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt enthalte. Ein Rückgriff auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung sei in diesen Fällen unzulässig.

Pressemitteilung BAG

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